· Fachbeitrag · Kurz informiert
Versicherungsmakler: Aufklärungspflicht bei Versicherungswechsel
| Empfiehlt ein Versicherungsmakler den Abschluss einer Versicherung bei einem anderen Unternehmen und preist dessen Vorzüge an, hat er weitreichende Beratungs- und Betreuungspflichten. |
So muss er nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (15.9.11, 12 U 56/11, Abruf-Nr. 113876) über sämtliche Folgen und Risiken des Wechsels aufklären. Beim Wechsel einer Personenversicherung muss er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschaffen. Die gleichen Pflichten treffen einen Berater, der bei einem „Finanzcheck“ eine Bedarfsanalyse durchführt und hieraus Empfehlungen für seinen Kunden ableitet.
PRAXISHINWEIS | Der Versicherungsmakler muss auch die Abwicklung der bereits vorhandenen Verträge ansprechen und z.B. die Nachteile der vorzeitigen Kündigung einer Kapitallebensversicherung aufzeigen. |
Berät der Versicherungsmakler nur mangelhaft und nicht ordnungsgemäß, hat der Kunde einen Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Dabei besteht ein Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass das Beratungsverschulden kausal für den Abschluss des Versicherungsvertrags gewesen ist (LG Wuppertal 4.8.11, 9 S 99/10, Abruf-Nr. 113656).
PRAXISHINWEIS | Wird der Versicherungsmakler wegen fehlerhafter Beratung verklagt, muss er bei Vorliegen der sekundären Darlegungslast substanziiert eine umfassende Beratung darlegen. Er muss also im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substanziiert vortragen, dass er den VN umfassend aufgeklärt hat, wenn dieser behauptet, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein. |