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  • · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    Altes VVG: Widerspruch gegen Zustandekommen des Vertrags auch nach über einem Jahr möglich

    | Nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erlischt das Recht des VN zum Widerspruch abweichend von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle kann sich der VN gleichwohl ex tunc vom Vertrag lösen. |

     

    Frage: Bei unter Geltung des alten VVG abgeschlossenen Lebensversicherungen war ein Widerspruch gegen die Wirksamkeit des Vertrags nur innerhalb eines Jahres möglich, wenn der VR dem VN bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat. Ist der VN an den Vertrag gebunden, wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist widerspricht?

     

    Antwort: Nein. Nach einer Entscheidung des OLG Celle (27.2.14, 8 U 192/13, Abruf-Nr. 141904 ) ist für den VN wegen § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. noch keine Endstation. Das OLG hält diese Regelung für nicht europarechtskonform. Sie sei mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.11.02 über Lebensversicherungen nicht in Einklang zu bringen.

     

    Frage: Wie löst das OLG Celle den Fall?

     

    Antwort: Das OLG Celle legt § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. richtlinienkonform aus. Auf der Grundlage der Gesetzesbegründung könne die Bestimmung teleologisch dahingehend reduziert werden, dass sie (lediglich) auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet.

     

    Frage: Was bedeutet das für die Praxis?

     

    Antwort: Das bedeutet, dass der VR den (verspäteten) Widerspruch des VN nicht als Kündigung des Lebensversicherungsvertrags behandeln darf. Er darf also nicht einfach nur den Rückkaufswert auszahlen. Vielmehr muss der gesamte Vertrag rückabgewickelt werden.

     

    Frage: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um auf die Entscheidung abstellen zu können?

     

    Antwort: Es muss ein Sachverhalt vorliegen, auf den § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. noch Anwendung findet.

     

    Frage: Was gilt nach neuem VVG?

     

    Antwort: Die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. ist nicht in das neue VVG übernommen worden. Liegen die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist des § 8 VVG n.F. nicht vor, kann der VN nach neuem Recht auch nach über einem Jahr noch einen Widerspruch erklären.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 124 | ID 42649178