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  • · Nachricht · Lebensversicherung

    Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung kann Anspruch verlieren

    | Im Regelfall erhält der Begünstigte einer Lebensversicherung im Todesfall des Versicherungsnehmers (VN) die Versicherungssumme ausbezahlt. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Schenkung. Es ist die Pflicht des Versicherers, mit dem Begünstigten Kontakt aufzunehmen und ihm die Summe anzubieten bzw. auszuhändigen. Probleme können dann auftreten, wenn der Begünstigte nicht auffindbar ist. Das zeigt ein aktuelles BGH-Urteil. |

     

    Im Urteilsfall hatte der VN seine erste Ehefrau als Bezugsberechtigte in einer Lebensversicherung benannt. Erbin des VN war seine zweite Frau. Nachdem der Versicherer Kenntnis vom Tod des VN erhalten hatte, versuchte er, die Anschrift der ersten Frau ausfindig zu machen. Leider ohne Erfolg. Die zweite Ehefrau legte Widerspruch ein. Der Versicherer zahlte daraufhin die Versicherungsleistung an die zweite Frau. Die erste Frau meinte, der Versicherer habe die ihr gegenüber bestehende Pflicht zur Übermittlung des Schenkungsangebots durch unzureichende Ermittlungen nach ihrem Aufenthalt und Namen verletzt. Sie fordert deshalb Schadenersatz in Höhe der Versicherungsleistung. Der BGH wies die Klage mit folgender Begründung ab: Der Erbe kann dem Bezugsrecht der Begünstigten wirksam widersprechen, solange die Begünstigte das Angebot noch nicht erhalten hat. Die Begünstigte war nicht auffindbar und somit hat sie das Angebot nicht bekommen. Die Erbin hat erfolgreich Widerspruch eingelegt und die Leistungen zu Recht erhalten (BGH 10.4.13, IV ZR 38/12, Abruf-Nr. 132286).

    Quelle: ID 42356287