· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Hierauf müssen Sie achten, wenn der Betreuer die Bezugsberechtigung ändern will
| Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen muss in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 S. 1 VVG die versicherte Person schriftlich einwilligen, wenn die Bezugsberechtigung im Todesfall geändert werden soll. Entsprechend § 159 Abs. 2 S. 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll. Hierauf wies der BGH hin. |
Sachverhalt
Der Sohn des Beklagten (im Folgenden: Betreuter) hatte zwei Lebensversicherungen abgeschlossen und seine Ehefrau als Bezugsberechtigte für seinen Todesfall benannt. Im April 1993 fiel er infolge eines Unfalls ins Koma. Sein Vater wurde zu seinem Betreuer mit den Aufgabenkreisen „Sorge für die Gesundheit des Betroffenen einschließlich der Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen; Aufenthaltsbestimmung; Vermögenssorge sowie Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe und Unterhalt“ bestellt. Die Ehe des Betreuten wurde im August 1994 geschieden.
Daraufhin bat der Betreuer in seiner „Eigenschaft als Betreuer“ den VR unter Hinweis auf die Ehescheidung, ihn selbst bei den Lebensversicherungen als bezugsberechtigte Person einzutragen. Er erklärte, dass die Tochter des Betreuten nach Vollendung ihres 18. Lebensjahrs bezugsberechtigt sein solle. Der VR bestätigte dem Betreuer, ihn als widerruflich bezugsberechtigt vorgemerkt zu haben.
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