· Fachbeitrag · Lebensversicherung
In diesen Fällen ist der Widerspruch widersprüchlich
| Das LG Coburg hat die Klage eines VN auf Rückzahlung von Beiträgen für eine zwischenzeitlich gekündigte Kapitallebensversicherung abgewiesen, obwohl das Widerspruchsrecht weiterhin bestand. Es lag jedoch eine unzulässige Rechtsausübung vor, weil der VN seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar nach Abschluss zur Kreditsicherheit verwendet hatte. |
Sachverhalt
Der VN unterhielt seit dem 1.1.98 beim VR eine Kapitallebensversicherung. Als Laufzeitende war der 1.1.18 vorgesehen. Von Januar 1998 bis Februar 2007 diente dieser Vertrag dem VN als Kreditsicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Im Jahr 2008 kündigte der VN den Vertrag. Der VR zahlte einen niedrigen fünfstelligen Betrag zurück. Dieser lag nur geringfügig über den Beiträgen, die der VN insgesamt gezahlt hatte.
Im Jahr 2015 ließ der VN über seine Rechtsanwälte den Widerspruch des Versicherungsvertrags erklären. Er forderte nun die Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst Schadenersatz für entgangene Rendite, Verzugszinsen und die Kosten der von ihm beauftragten Rechtsanwälte. Nach Verrechnung des bereits im Jahr 2008 erhaltenen Betrags ergaben sich Forderungen im hohen vierstelligen Bereich.
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