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  • · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    Unterlassene Aushändigung der AVB

    | Werden bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung vom VR die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht ausgehändigt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags. |

     

    Diese Klarstellung traf das LG Bielefeld (31.3.11, 7 O 329/10, Abruf-Nr. 114281) in einem Fall nach altem VVG. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass als Folge der unterlassenen Übergabe die AVB zwar nicht nach § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Hieraus ergebe sich aber nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags, da die gesetzliche Regelung des § 5a VVG a.F. als Spezialregelung den Regeln zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB vorgehe. § 5a VVG a.F. sei auch wirksam und verstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Widerrufsrecht des VN bei fehlenden AVB ergibt sich nach neuem Recht aus § 8 VVG n.F. Auslegungsregeln im Bereich der vorläufigen Deckung folgen aus § 49 VVG n.F.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 30975290