· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Unzulässige Unkündbarkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung
| Die vereinbarte Unkündbarkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen VN und VR bei Abschluss eines Vertrags über eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung ist unzulässig. |
Diese Klarstellung traf der BGH (12.3.14, VI ZR 295/13, Abruf-Nr. 140849) im Fall eines Lebensversicherers, der den Abschluss von (fondsgebundenen) Rentenversicherungen anbot. Die auf einem einheitlichen Formular aufgenommenen Anträge beinhalteten zum einen den Versicherungsvertrag sowie zum anderen eine sogenannte Kostenausgleichsvereinbarung. In dieser verpflichtete sich der VN, einen bestimmten Betrag für Abschluss- und Einrichtungskosten in 48 monatlichen Raten an den VR zu zahlen. Im Antrag ist bestimmt, dass die Auflösung des Versicherungsvertrags grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt, und dass diese auch nicht kündbar ist. Die beklagten VN kündigten den Versicherungsvertrag, stellten die Zahlung auf die Kostenausgleichsvereinbarung ein und widerriefen ihre Vertragserklärungen. Die Parteien streiten jeweils mit Klage und Widerklage um die Zahlungsansprüche aus den Verträgen. Der VR verlangt die Zahlung restlicher Abschluss- und Einrichtungskosten gemäß der Kostenausgleichsvereinbarung. Die VN begehren im Wege der Widerklage die Rückzahlung der auf die Kostenausgleichsvereinbarung bereits geleisteten Beträge zuzüglich des Rückkaufswerts des Versicherungsvertrags.
Der BGH hat entschieden, dass dem VR kein Zahlungsanspruch aus der jeweiligen Kostenausgleichsvereinbarung mehr zusteht. Zwar ist der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbstständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 S. 1, § 169 Abs. 5 S. 2 VVG unwirksam. Es liegt auch keine unzulässige Umgehung vor.
Die VN waren aber berechtigt, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Der vereinbarte Kündigungsausschluss ist unwirksam.
- Eine AGB-Regelung, nach der die Kostenausgleichsvereinbarung unkündbar ist und der VN die Abschlusskosten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrags zu zahlen hat, verstößt wegen unangemessener Benachteiligung des VN gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
- Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien allenfalls dazu führen kann, dass der VN keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufswert erhält, aber in keinem Fall mit weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, wenn sie als unkündbar ausgestaltet wird, dazu führen, dass er mit Verbindlichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den VR leisten.