· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Verkauf einer Lebensversicherung mit Verlust: BFH gewährt jetzt den Verlustabzug
| Hat Ihr Mandant eine Lebensversicherung, die er vor dem 1.1.05 abgeschlossen hat, verkauft und dabei wegen hoher Bearbeitungsgebühren, einer frühen Beitragsfreistellung oder der schlechten Entwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung Verluste erzielt, hatte er bisher schlechte Karten. Das Finanzamt hat die Verluste als Privatvergnügen eingestuft und den Verlustabzug abgelehnt. Der BFH ist dem aber jetzt entgegengetreten. |
1. Grundsätze zur Besteuerung einer Alt-Lebensversicherung
Wird eine Lebensversicherung verkauft, die vor dem 1.1.05 abgeschlossen wurde, wird der Auszahlungsbetrag nicht besteuert, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist. Wurde die Versicherung aber verkauft, bevor die zwölf Jahre abgelaufen waren, galt bisher Folgendes:
- Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, wenn die Erträge aus dem Verkauf nach der bis zum 31.12.04 gültigen Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig wären (§ 52a Abs. 10 S. 5 EStG; BMF, Schreiben vom 1.10.09, IV C 1 ‒ S 2252/07/0001, Rn. 81b, Abruf-Nr. 093457).
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