· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Verkauf einer Lebensversicherung mit Verlust: So wahren Sie die Chance auf Verlustabzug
| Verkauft Ihr Mandant eine Lebensversicherung, die er vor dem 1.1.05 abgeschlossen hat und erzielt dabei wegen hoher Bearbeitungsgebühren, einer frühen Beitragsfreistellung oder der schlechten Entwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung Verluste, erlebt er steuerlich eine böse Überraschung. Das Finanzamt stuft die Verluste als „Privatvergnügen“ ein und lässt sie steuerlich unbeachtet. Der Beitrag zeigt, wie Sie ihm helfen können. Beim BFH sind zwei Musterprozesse dazu anhängig. |
1. Grundsätze zur Besteuerung einer Alt-Lebensversicherung
Wird eine Lebensversicherung verkauft, die vor dem 1.1.05 abgeschlossen wurde, wird der Auszahlungsbetrag nicht besteuert, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist. Wird die Versicherung verkauft, bevor die zwölf Jahre abgelaufen sind, gilt Folgendes (BMF, Schreiben vom 1.10.09, IV C - S 2252/07/0001; Rz. 81b, Abruf-Nr. 093457):
- Der Verkäufer muss die rechnungsmäßigen Zinsen und die Überschussbeteiligung versteuern (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG).
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