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  • · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    Zahlung einer Lebensversicherung kann in den Nachlass fallen

    | Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und einen Dritten zum Vorerben eingesetzt, und wird dessen Erbenstellung durch Anfechtung rückwirkend unwirksam, ist der Dritte von Anfang an nur als Erbschaftsbesitzer anzusehen. Die Erbengemeinschaft hat dann Anspruch auf Herausgabe der Nachlassgegenstände bzw. ihrer Surrogate. |

     

    Das kann auch für eine Lebensversicherung gelten, entschied das OLG Koblenz (6.5.14, 3 U 1272/13, Abruf-Nr. 142084). Nach der Entscheidung habe sich eine Bezugsberechtigung des Dritten nicht aus einem vorgelegten Schreiben des VR erkennen lassen. Nach Ansicht der Richter erfolgte die Auszahlung der Lebensversicherung an den Dritten, weil der Dritte sich gegenüber dem Lebensversicherer als Erbe ausgewiesen hatte und nicht aufgrund einer in der Lebensversicherungspolice durch Vertrag zugunsten Dritter erlangten Rechtsstellung des Dritten. Die Lebensversicherung gehört daher zum Nachlass und steht der Erbengemeinschaft zu.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 199 | ID 43065117