06.11.2017 · Fachbeitrag · Lohnpfändung
Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags
| Nach einem Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gemäß § 850e Nr. 1 S. 2 Buchst. b ZPO u. a. Beiträge, die der Schuldner an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, nicht mitzurechnen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (3.4.17, 7 Ta 222/16, Abruf-Nr. 194107 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,10 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig