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  • 06.11.2017 · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags

    | Nach einem Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gemäß § 850e Nr. 1 S. 2 Buchst. b ZPO u. a. Beiträge, die der Schuldner an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, nicht mitzurechnen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (3.4.17, 7 Ta 222/16, Abruf-Nr. 194107 ). |