05.07.2017 · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Pfändbares Einkommen: Berücksichtigung von Beiträgen zur pKV
| Gemäß § 850e Nr. 1 S. 2 lit. b ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens unter anderem Beträge, die der Schuldner an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung (pKV) leistet, nicht mitzurechnen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,10 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig