· Fachbeitrag · Praxistest
Prüfen Sie Ihr Wissen: Lebensversicherung - Die Auflösungen
| Nachstehend finden Sie die Antworten auf den Praxistest von Seite 26. Haben Sie alle Fragen richtig beantwortet? |
1. | Stimmt nicht. Eine schriftliche Einwilligung des Dritten ist zur Wirksamkeit des Vertrags nur erforderlich, wenn die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt (§ 150 Abs. 2 S. 1 VVG). Eine Ausnahme gilt bei Kollektivlebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. |
2. | Stimmt nicht. Grundsätzlich ist keine Einwilligung erforderlich. Sie muss zur Wirksamkeit des Vertrags aber vorliegen, wenn nach dem Vertrag der VR auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt (§ 150 Abs. 3 VVG). |
3. | Stimmt nicht. Im Bereich der Lebensversicherung beträgt die Widerrufsfrist abweichend von § 8 Abs. 1 S. 1 VVG 30 Tage. Diese Besonderheit ergibt sich aus europarechtlichen Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie II (2002/65/EG). |
4. | Stimmt. Der Beginn der Widerrufsfrist bestimmt sich wieder nach den allgemeinen Vorschriften (§ 8 Abs. 2 S. 1 VVG). Maßgeblich ist danach grundsätzlich der Zugang des Versicherungsscheins und weiterer genau bezeichneter Unterlagen. Nach den europarechtlichen Vorgaben beginnt die Frist frühestens mit der Abgabe der Vertragserklärung durch den VN, also nie vor Vertragsschluss (Einzelheiten: Grote/Schneider, BB 07, 2689). |
5. | Stimmt. Abweichend von § 33 Abs. 1 VVG ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen (§ 152 Abs. 3 VVG). |
6. | Stimmt nicht. Nach § 171 VVG darf der VR von § 152 Abs. 1 VVG nicht zum Nachteil des VN, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abweichen. Eine Verkürzung der Widerrufsfrist ist damit unwirksam. Die Fälligkeitsregelung des § 152 Abs. 3 VVG ist dagegen dispositiv. |
7. | Stimmt. Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform (§ 158 Abs. 1 VVG). Beispiel: das Ergreifen eines besonders unfallträchtigen Berufs oder eine latente Gesundheitsgefährdung wie Übergewicht. Im Umkehrschluss gilt, dass alle nicht explizit vereinbarten Änderungen der Umstände keine Gefahrerhöhung darstellen. |
8. | Stimmt. Das ergibt sich aus § 161 Abs. 1 S. 1 VVG. |
9. | Stimmt. Der VR muss leisten, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist (§ 161 Abs. 1 S. 2 VVG). |
10. | Stimmt. Es müssen möglichst viele Indizien und Tatsachen vorgetragen werden, auf die sich ein Sachverständigengutachten (das beantragt werden muss) stützen kann. Die Anforderungen an die Substanziierungslast eines Bezugsberechtigten, der behauptet, der VN habe sich in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit getötet, werden aber überspannt, wenn eine von vornherein umfassende und in sich stimmige Schilderung aller in Betracht kommender Indiztatsachen verlangt wird (BGH VersR 97, 687). Hält das Gericht den Tatsachenvortrag für nicht ausreichend, muss es im Prozess darauf hinweisen (BGH a.a.O.). |
11. | Stimmt nicht. Es muss zunächst einmal geprüft werden, ob die Neufestsetzung berechtigt war. Berechtigt ist sie nur in den in § 163 Abs. 1 S. 1 VVG genannten Fällen. Ist die Neufestsetzung berechtigt, kann der VN verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird (§ 163 Abs. 2 S. 1 VVG). |