· Fachbeitrag · Private Krankenversicherung
Basistarif: Zeitlicher Umfang des Anspruchs auf Kostenerstattung
| Bei den privaten Krankenversicherern besteht offensichtlich Unsicherheit, ab wann ein Anspruch auf Kostenerstattung im brancheneinheitlichen Basistarif besteht. Diese Unsicherheit sollte man in entsprechenden Fällen zugunsten des Mandanten nutzen. |
Mit der Einführung des brancheneinheitlichen Basistarifs am 1.1.09 sind die privaten Krankenversicherer bekanntlich vom Gesetzgeber verpflichtet worden, jeden Antrag eines Versicherungsberechtigten auf Versicherung im brancheneinheitlichen Basistarif anzunehmen. Das primäre Ziel der Einführung eines derartigen Kontrahierungszwangs liegt auf der Hand: Der Gesetzgeber will die Zahl derer, die über keinen Versicherungsschutz verfügen, möglichst gering halten.
Was aber ist mit den Kosten, die vor Beginn des Versicherungsverhältnisses entstanden sind? Muss diese auch der Basisversicherer übernehmen oder haftet er hierfür nicht? In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des OLG München vom 28.10.11, 25 W 1742/11, Abruf-Nr. 121568 interessant. Danach kann der private Krankenversicherer nach Auffassung des Senats nur für die Behandlungskosten in Anspruch genommen werden, die ab Beginn des Krankenversicherungsvertrags entstanden sind. Der VR haftet nach dieser Entscheidung also nicht für vorvertragliche Kosten. Der Senat begründet dies im Wesentlichen damit, dass als Anspruchsgrundlage nur der Versicherungsvertrag selbst in Betracht käme und folglich vorvertraglich entstandene Kosten vom VR nicht zu übernehmen seien. Mit guten Argumenten vertritt allerdings RA Penteridis in der Besprechung der Entscheidung eine gegenteilige Auffassung (VK 12, 100).
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