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  • 04.03.2015 · Fachbeitrag · Private Krankenversicherung

    Erstattung für Zahnbehandlung nur bis zum 3,5-fachen Satz

    | Enthält der private Versicherungsvertrag die Klausel, dass die Kosten für eine notwendige zahnärztliche Behandlung nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattet werden, besteht im Versicherungsfall nur Anspruch auf Erstattung bis zum 3,5-fachen Satz. |