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Keine Anfechtung: TIA ist kein Schlaganfall
| Fragt der VR bei Antragstellung nach einem „Schlaganfall“ in den letzten fünf Jahren, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN eine TIA (transitorische ischämische Attacke) nicht anzeigepflichtig. |
Diese Klarstellung traf das OLG Karlsruhe (1.10.18, 9 U 165/16, Abruf-Nr. 208823). Der VN habe die Gesundheitsfrage nach einem Schlaganfall zutreffend verneint. Er hatte in der Vergangenheit keinen Schlaganfall erlitten. Eine TIA (Transitorische ischämische Attacke) ist kein „Schlaganfall“ im Sinne der Formularfrage des VR.
MERKE | Maßgeblich für die Bedeutung des Begriffs „Schlaganfall“ ist das Verständnis eines durchschnittlichen VN. Im allgemeinen Verständnis ist ein Schlaganfall ein plötzlich auftretendes Ereignis im Gehirn, welches zu einem länger anhaltenden Ausfall von Funktionen des zentralen Nervensystems führt. Hingegen ist eine TIA ‒ soweit der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird ‒ lediglich eine kurzfristige Durchblutungsstörung. |