· Nachricht · Private Krankenversicherung
Keine Anfechtung: VN verschweigt für ihn unbedeutende Krankheit
| Für ein arglistiges Verhalten des VN kommt es auf seinen Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags an. Ein vier Jahre zurückliegender Hinweis der Hausärztin rechtfertigt die Feststellung von Vorsatz nicht, wenn der VN plausibel darlegt, dass ihm eine aus seiner Sicht länger zurückliegende unbedeutende Krankheitsepisode bei Antragstellung nicht mehr bewusst war. |
Mit dieser Begründung wies das OLG Karlsruhe einen VR darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht vorlägen (1.10.18, 9 U 165/16, Abruf-Nr. 208823). Der VR nahm seine Berufung daher zurück. In der Sache ging es um eine zeitlich begrenzte Verordnung von Medikamenten bei einer Diabetes-Mellitus-Diagnose. Die Blutzuckerwerte befanden sich nach den Angaben der Hausärztin nur für einen begrenzten Zeitraum außerhalb des Normbereichs. Der VN hat plausibel dargelegt, dass er das Absetzen des Medikaments dahingehend verstanden hat, dass er nicht mehr an Diabetes mellitus erkrankt war.
MERKE | Hat der VN eine Gesundheitsfrage objektiv falsch beantwortet, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel erklären, weshalb er zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Kenntnis von der nicht mitgeteilten Erkrankung hatte. Diese Darlegungslast ändert aber nichts daran, dass bei einer ausreichenden sekundären Darlegung die Beweislast für ein vorsätzliches Verhalten beim VR bleibt. |