· Fachbeitrag · Private Krankenversicherung
Kindernachversicherung in gleichgeschlechtlicher Beziehung nur bei Heirat oder Verpartnerung
| In der privaten Krankenversicherung besteht nach § 198 Abs. 1 S. 1 VVG und den einschlägigen Versicherungsbedingungen grundsätzlich die Möglichkeit, ein neugeborenes Kind in den für einen Elternteil bestehenden Vertrag einzubeziehen. Voraussetzung ist, dass die Versicherung zum Zeitpunkt der Geburt mindestens drei Monate besteht und der Aufnahmeantrag innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wird (sog. Kindernachversicherung). Nach einem Urteil des OLG Celle gilt dies aber nicht für das Kind eines genetischen Vaters, der mit dem VN in gleichgeschlechtlicher Beziehung lebt, mit ihm aber weder verheiratet noch verpartnert ist. |
Sachverhalt
Der VN und Kläger unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft seit Längerem eine private Krankenversicherung. Er lebte in gleichgeschlechtlicher Beziehung mit einem Mann, der biologischer Vater eines durch Samenspende mithilfe einer Leihmutter in den USA zur Welt gebrachten Kindes ist. Tags nach der Geburt erklärte der Superior Court of California den VN und dessen Lebensgefährten jeweils zu Eltern. Auch in der Geburtsurkunde des zuständigen Standesamts sind der VN und dessen Lebensgefährte jeweils als Eltern des Kindes ausgewiesen.
Zwischen dem VN und dem VR entstand u. a. Streit darüber, ob das Kind in den Versicherungsvertrag einbezogen ist. Der VN beantragte vor dem erstinstanzlich zuständigen LG Hildesheim (3 O 214/17) deshalb u. a. die Feststellung, dass das Kind im Rahmen der Nachversicherung in seinen Versicherungsvertrag einbezogen sei. Das LG hat der darauf gerichteten Klage stattgegeben.
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