· Fachbeitrag · Private Krankenversicherung
Kontrahierungszwang des VR beginnt erst mit Antrag des VN
| Gem. § 193 Abs. 5 VVG unterliegt der VR in der Krankenversicherung einem Kontrahierungszwang. Dieser entsteht aber erst, wenn der VN einen annahmefähigen Antrag gestellt hat.|
So entschied es das LG Köln (10.7.13, 23 O 365/12, Abruf-Nr. 141564). Die Richter verwiesen darauf, dass auch ein Krankheitskostenversicherungsvertrag im Basistarif durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme zustande komme. Entsprechend müsse ein annahmefähiges Angebot des VN vorliegen. Sodann erfolge der Vertragsschluss nach allgemeinen Grundsätzen mit Wirkung ex nunc. Auch aus § 193 Abs. 4 VVG ergebe sich nichts anderes. Im Ergebnis wies das LG damit die Klage eines Krankenhauses ab, das eine Patientin ohne Versicherungsschutz behandelt hatte. Das Krankenhaus habe gegen den späteren VR der Patientin keinen Anspruch auf Kostenerstattung der vor Vertragsschluss entstandenen Behandlungskosten. Der gesetzliche Kontrahierungszwang sei erst mit dem Antrag der Patientin für die Zukunft entstanden. Eine Rückwirkung bestehe nicht.