· Fachbeitrag · Private Rentenversicherung
BGH stellt klar: Widerspruch beim Policenmodell ist nicht in jedem Fall verwirkt
| Enthält der Versicherungsschein eine fehlerhafte Belehrung zum Widerspruchsrecht gem § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F., kann sich der VR nicht in jedem Fall auf eine Verwirkung berufen, wenn der VN den Widerspruch nach langem Zeitablauf erklärt. |
1. Streit um Beitragsrückzahlungen nach Widerspruch
Das ist das Ergebnis mehrerer BGH-Entscheidungen. Allen lag zugrunde, dass der VR eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung verwendet hatte. Es fehlte der Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der ab 1.8.01 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform. Die VN erklärten jeweils nach längerer Zeit den Widerspruch. Daraufhin zahlten die VR den Rückkaufswert aus. Gestritten wurde um die Rückzahlung aller erbrachten Beiträge nebst Zinsen, abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen. Die VR beriefen sich auf den Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. und meinten außerdem, das Widerspruchsrecht sei treuwidrig ausgeübt worden.
2. Widerspruchsrecht muss nicht verwirkt sein
In den jeweiligen Entscheidungen stellte der BGH klar, dass die Ausübung eines Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a. F. im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht allein deswegen treuwidrig und verwirkt ist, weil
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