· Fachbeitrag · Private Unfallversicherung
Kein Unfall bei ruckartigem Kopfdrehen wegen Sonnenstrahlen
| Die sinnliche Wahrnehmung von Sonnenstrahlen und das dadurch veranlasste ruckartige Abwenden des Kopfes sind kein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes, eine unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung hervorrufendes Ereignis im Sinne der AUB 2002. |
Diese Entscheidung traf das OLG Saarbrücken (13.3.13, 5 U 343/12, Abruf-Nr. 140578). Die Richter verwiesen darauf, dass die Unfalldefinition der Ziffer 1.3 AUB 2002 drei Elemente enthält, nämlich
- ein plötzliches, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (im Klammerzusatz als das „Unfallereignis“ bezeichnet),
- eine unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigung und
- einen kausalen Zusammenhang zwischen beiden („durch“).
Diese Voraussetzungen sind nach der Entscheidung aber nicht erfüllt. Zwar wirken die Sonnenstrahlen von außen. Sie beeinträchtigen aber nicht die körperliche Unversehrtheit des VN. Das Scheinen der Sonne hat auch nicht indirekt „auf den Körper“ gewirkt, der VN hat es bloß gesehen. Körperlich war allein das Wegdrehen des Kopfes. Dem war aber ein Willensentschluss vorgeschaltet. Dieser hat den Wirkungszusammenhang zum äußeren Ereignis unterbrochen, mag er auch in Sekundenbruchteilen gefasst worden sein.
PRAXISHINWEIS | Der VN muss einen unmittelbar verletzenden Kontakt mit der Außenwelt nachweisen. Das wäre z.B. der Fall gewesen, wenn er beim Drehen des Kopfes vor den Fensterholm geschlagen wäre. |