· Fachbeitrag · Prozessrecht
Der schwierige Weg des Kausalitätsnachweises im Arzthaftungsprozess
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens
(BGH 24.3.15, VI ZR 179/13, Abruf-Nr. 176888) |
Sachverhalt
Die im Wege einer Notsectio geborene Klägerin nimmt den geburtsleitenden Belegarzt wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken einer eingeleiteten Vaginalgeburt nach bereits zuvor erfolgter Sectio in Anspruch. Unter der zunächst die natürliche Geburt unterstützenden Geburtseinleitung zeigte das CT nur noch 90 Schläge pro Sekunde. Darauf wurde eine Notsectio eingeleitet. Die Klägerin wurde so in „schwer deprimiertem“ Zustand entwickelt. Sie wurde sofort reanimiert, intubiert und weiter behandelt. Ursache für die Geburtskomplikation war eine plötzlich aufgetretene Uterusruptur. Die Klägerin behauptet, sie habe infolge der Uterusruptur schwere hirnorganische Schädigungen davon getragen.
Das LG hat die Klage dem Grunde nach wegen unzureichender Aufklärung für gerechtfertigt erklärt. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat die vom Beklagten in der Berufungsbegründung erhobenen Einwände, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin seien auf die Uterusruptur zurückzuführen, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Der Beklagte habe „den Einwand der fehlenden Kausalität“ in erster Instanz nicht bzw. ohne jede Substanz erhoben. Die dazu nun erstmals unterbreiteten Behauptungen seien weitgehend spekulativ. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
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