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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Der schwierige Weg des Kausalitätsnachweises im Arzthaftungsprozess

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens

    • 1. Der geburtsplanende Arzt sollte dem Grundsatz des sichersten Wegs folgen und die werdende Mutter auch über die Vor- und Nachteile der Sectio und die Kriterien für deren Indikation aufklären, um Haftungsfälle zu vermeiden.
    • 2. Es stellt keinen neuen, nach § 531 ZPO ausgeschlossenen Vortrag im Berufungsverfahren dar, wenn sich dessen Grundlagen aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorliegenden Behandlungsunterlagen ergeben, auch wenn darauf kein Bezug genommen wurde.
    • 3. Die Frage, ob eine Schädigung auf einem Fehler des Arztes beruht, ist nicht zwingend von einem Sachverständigen der gleichen Fachrichtung zu beantworten.

    (BGH 24.3.15, VI ZR 179/13, Abruf-Nr. 176888)

     

    Sachverhalt

    Die im Wege einer Notsectio geborene Klägerin nimmt den geburtsleitenden Belegarzt wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken einer eingeleiteten Vaginalgeburt nach bereits zuvor erfolgter Sectio in Anspruch. Unter der zunächst die natürliche Geburt unterstützenden Geburtseinleitung zeigte das CT nur noch 90 Schläge pro Sekunde. Darauf wurde eine Notsectio eingeleitet. Die Klägerin wurde so in „schwer deprimiertem“ Zustand entwickelt. Sie wurde sofort reanimiert, intubiert und weiter behandelt. Ursache für die Geburtskomplikation war eine plötzlich aufgetretene Uterusruptur. Die Klägerin behauptet, sie habe infolge der Uterusruptur schwere hirnorganische Schädigungen davon getragen.

     

    Das LG hat die Klage dem Grunde nach wegen unzureichender Aufklärung für gerechtfertigt erklärt. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat die vom Beklagten in der Berufungsbegründung erhobenen Einwände, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin seien auf die Uterusruptur zurückzuführen, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Der Beklagte habe „den Einwand der fehlenden Kausalität“ in erster Instanz nicht bzw. ohne jede Substanz erhoben. Die dazu nun erstmals unterbreiteten Behauptungen seien weitgehend spekulativ. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.