· Fachbeitrag · Mandanteninformation
So genau muss Ihr Mandant vor einer Operation aufgeklärt werden
| Über Chancen und Risiken einer Behandlung ist der Patient nur „im Großen und Ganzen“ aufzuklären, sagt der BGH (11.10.16, VI ZR 462/15, Abruf-Nr. 190365 ). Ob dies ärztlicherseits im Einzelfall auch immer ausreichend war, ist später häufig Konfliktstoff vor Gericht. Sie können Mandanten wichtige Hinweise geben, wenn die sich auf ein ärztliches Gespräch vorbereiten. |
1. Aufklärungsbogen ist kein Vollbeweis für Aufklärungsgespräch
Kommt es zu einem Rechtsstreit, hat das Gericht einen großen Spielraum, wenn es die Umstände rund um die ärztliche Aufklärung abwägen und einschätzen muss. Und erst kürzlich bestätigte das OLG Dresden: Ein unterzeichneter Aufklärungsbogen erbringt noch nicht den Vollbeweis für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs. Ein solches Formular ist ‒ sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht ‒ lediglich ein Indiz für den Gesprächsinhalt (9.5.17, 4 U 1491/16, Abruf-Nr. 194845).
Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) empfiehlt: „Aus Beweiszwecken kann es sinnvoll sein, einen Zeugen zum Aufklärungsgespräch mitzunehmen. Dabei ist aber zu beachten, dass der Arzt gem. § 7 Abs. 5 der Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) zustimmen muss, wenn Angehörige oder sonstige Dritte bei einer Untersuchung oder Behandlung anwesend sein wollen. Hierzu gehört auch das Aufklärungsgespräch. Eine Ablehnung durch den Arzt darf allerdings nicht willkürlich sein.“ Sinnvoll könne auch sein, „dass der Patient und der Zeuge zeitnah nach dem Aufklärungsgespräch den wesentlichen Inhalt des Gesprächs in einem Gedächtnisprotokoll festhalten“, so die Patientenberatung.
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