· Fachbeitrag · Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung
Ausschlussklausel zur behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung ist wirksam
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Ein in einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung vereinbarter Ausschluss für Arbeitsunfähigkeit infolge behandlungsbedürftiger psychischer Erkrankung ist wirksam (OLG Hamm 5.7.13, 20 U 79/13, Abruf-Nr. 142791). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN hatte im Zusammenhang mit einer Darlehensaufnahme eine Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Diese beinhaltete eine Ausschlussklausel für „behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen“. Nachdem er an einer solchen erkrankt war, machte er die vereinbarten Leistungen geltend. Er berief sich darauf, dass die Klausel unwirksam sei. LG und OLG sind dem nicht gefolgt.
Für das OLG Hamm war dafür maßgeblich:
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