· Fachbeitrag · Rehabilitation
Vorsicht Kostenfalle: Kostenübernahme bei selbstbeschaffter Reha-Maßnahme
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, Leipzig
| Oft folgen auf einen Krankenhausaufenthalt Reha-Maßnahmen. Dann stellt sich oft das Problem einer rechtzeitigen Zusage der Kostenübernahme. Wie Sie Ihren Mandanten vor der Kostenfalle warnen und wann er ein Selbstbeschaffungsrecht hat, erläutert dieser Beitrag anhand einer aktuellen Entscheidung des LSG Hessen (24.6.15, L 5 R 418/14, Abruf-Nr. 145057 ). |
1. Der Fall des LSG Hessen
Strittig zwischen den Parteien war die Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte Reha-Maßnahme. Nach einer Knieoperation begab sich die Klägerin noch am Entlassungstag in eine selbst gewählte Klinik zwecks einer Anschluss-Reha. Erst während der laufenden Reha-Maßnahme ging der Bewilligungsantrag der Klägerin bei der beklagten Krankenkasse ein.
PRAXISHINWEIS | Kosten für selbstbeschaffte Reha-Maßnahmen sind grundsätzlich gem. § 9 SGB VI i.V.m § 15 SGB IX zu erstatten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (Erstattungsverpflichtung). Liegen Krankenhausaufenthalt und geplante Reha-Maßnahme zeitlich nahe beieinander, kann auch im Eilverfahren über die Kostenübernahme entschieden werden. |
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