· Fachbeitrag · Reiserücktrittskostenversicherung
Erkrankung nach dem Online-Check-In ist noch vom Versicherungsschutz umfasst
Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet nicht beim Online-Check-In, da damit die Reise noch nicht angetreten ist (AG München 30.10.13, 171 C 18960/13, Abruf-Nr. 141784). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger hatte eine Flugreise gebucht und gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Am Vormittag des Abflugtags nutzte er das Angebot der Fluggesellschaft zum sogenannten Online-Check-In. Kurz nachdem er eingecheckt hatte, erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war und stornierte den Flug bei der Fluggesellschaft. Deshalb verlangte er vom VR die Reisekosten erstattet. Er argumentierte, dass er den Flug aus medizinischen Gründen nicht angetreten habe. Der VR weigerte sich zu zahlen. Er ist der Meinung, dass mit dem Einchecken die Flugreise angetreten wurde und damit der Versicherungsschutz geendet hat.
Der Richter gab dem Kläger recht. Nach den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und endet mit dem Antritt der Reise. Mit dem Online-Check-In sei die Reise aber noch nicht angetreten. Der VR müsse daher zahlen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Praxishinweis
In entsprechenden Fällen können Sie auf folgende Argumente zurückgreifen.
Arbeitshilfe / Argumentationshilfe „Antritt der Reise“ |
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