· Fachbeitrag · Reiserücktrittskostenversicherung
Tod des Partners ist keine unerwartet schwere Erkrankung
| Eine akute Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den Partner ist in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen und gibt keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten. |
So entschied es das Amtsgericht München im Fall einer Frau, die für sich und ihren Ehemann eine Schiffsreise gebucht hatte (20.8.15, 233 C 26770/14, Abruf-Nr. 185483). Nachdem sie die Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte, verstarb ihr Ehemann völlig überraschend. 13 Tage später stornierte sie die Reise. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Reiseveranstalter berechnete Stornogebühren. Der VR weigerte sich, diese zu ersetzen.
Das AG wies die Klage der Frau ab. Sie sei nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die Meldung erst am Stornotag sei eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung.
Im Übrigen sei die Trauer keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen. Die Frau zeigte nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion - mithin einen psychischen Schock. Dies sei aber keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustands. Die (schwere) Trauer sei vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen, so das Gericht.