· Fachbeitrag · Rentenversicherung
Anwalt kann keine individuelle Rentenberatung vom Versorgungswerk verlangen
| Muss ein Versorgungswerk den Anwalt darauf hinweisen, dass seine Rente höher ausfällt, wenn er seinen Rentenantrag nicht jetzt, sondern erst später stellt? Das OLG Schleswig-Holstein sagt: Nein. Denn das Versorgungswerk war hier satzungsgemäß nur verpflichtet, allgemein zu beraten. Es muss deshalb auch keinen Schadenersatz zahlen. |
Sachverhalt
Hätte ihn das Versorgungswerk genau informiert und beraten, hätte er seine (vorgezogene) Rente später beantragt, argumentierte der Anwalt. Denn dann wäre die mögliche Rentenberechtigung seines damals in der Ausbildung befindlichen Sohnes (sog. Ledigenzuschlag) unberücksichtigt geblieben. Als Folge hätte er eine um 20 Prozent höhere Rente erhalten. Er verlangt daher Schadenersatz wegen falscher Beratung und verletzter Aufklärungspflichten.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des OLG ist das Versorgungswerk jedoch nicht schadenersatzpflichtig (15.2.18, 11 U 71/17, Abruf-Nr. 200369). Gemäß § 35 seiner Satzung war es lediglich verpflichtet, allgemein zu beraten. Der Anwalt verlange hier aber deutlich mehr. Dafür spreche schon, dass eine detaillierte Berechnung der Rente grundsätzlich aufwendig ist, zumal zunächst die Grundlagen hierfür geklärt werden müssten. Zwar sieht § 14 SGB I vor, dass eine Beratung richtig, unmissverständlich und umfassend sein muss. § 14 SGB I sei jedoch nicht auf die Mitgliedschaft in anwaltlichen Versorgungswerken anwendbar, so das OLG. Auch die Satzung des beklagten Versorgungswerks enthalte keinen solchen Anspruch auf Beratung.
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