· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Vorauszahlungen zur Krankenversicherung: Das ist für „mindestens 62-Jährige“ jetzt veranlasst
| Hat Ihr Mandant Geld auf dem Sparkonto, das kaum Zinsen bringt und das er derzeit auch nicht dringend benötigt? Dann prüfen Sie, ob er mit seinen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch mehr Steuern sparen kann, indem er Vorauszahlungen tätigt. Das gilt vor allem, wenn er mindestens 62 Jahre alt sind. Dann kann er dieses veritable Steuersparmodell in diesem Jahr nämlich zum letzten Mal in vollem Umfang ausschöpfen. Der Beitrag stellt Ihnen das Modell vor und erklärt, was sich ab 2020 ändert. |
1. Sinn und Zweck einer Vorauszahlung der Beiträge
Seit 2010 sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen in einem größeren Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, können seitdem maximal 1.900 EUR als Sonderausgaben abziehen. Steuerzahler, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren, 2.800 EUR.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag.
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