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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Allergische Reaktion und Unfallbegriff:Warum der VR in diesen Fällen zahlen muss

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke

    • 1. Der Unfallbegriff ist erfüllt, wenn ein Allergiker nach dem Verzehr von mit Nussbestandteilen verunreinigter Schokolade stirbt.
    • 2. Allergiebereitschaft stellt weder eine Krankheit noch ein Gebrechen dar und kann deshalb keine Leistungskürzung rechtfertigen.

    (OLG München 1.3.12, 14 U 2523/11, Abruf-Nr. 120787)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die mitversicherte 15 Jahre alte schwerbehinderte Tochter der VN war aufgrund einer hochallergischen Reaktion nach dem Genuss von Schokolade verstorben. Das LG hat die Klage auf Zahlung der Todesfallentschädigung abgewiesen, weil es sich dabei um keinen bedingungsgemäßen Unfall handele. Das OLG hat abändernd der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

     

    Ein Unfall liege vor, weil das maßgebliche Ereignis, das im vorliegenden Fall die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hat, das Aufeinandertreffen (nusshaltiger) Schokolade auf die Mundschleimhaut der Versicherten gewesen sei. Diese wirkte von außen ein. Die weitere Wirkungskette aufgrund der Lebensmittelallergie ist ebenso wenig entscheidend wie die körperintern wirkende toxische Reaktion eines Giftstoffs.