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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Haftung für Diagnose und Maßnahmen eines Durchgangsarztes

    | Es besteht regelmäßig ein innerer Zusammenhang zwischen der Diagnosestellung und der sie vorbereitenden Maßnahmen einerseits sowie der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung andererseits. Darum sind jene Maßnahmen ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen. |

     

    So entschied es der BGH (29.11.16, VI ZR 208/15, Abruf-Nr. 191055). Folge dieser Zuordnung ist, dass die Unfallversicherungsträger auch für etwaige Fehler in diesem Bereich haften. Damit gibt der BGH seine Rechtsprechung zur „doppelten Zielrichtung“ auf (vgl. BGHZ 179, 115 Rn. 23).

     

    Die Richter entschieden weitergehend, dass auch die Erstversorgung durch den Durchgangsarzt der Ausübung eines öffentlichen Amtes zuzurechnen ist. Entsprechend haftet der Unfallversicherungsträger auch für etwaige Fehler in diesem Bereich (Aufgabe von BGH BGHZ 63, 265).

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der Bestimmung der Passivlegitimation ist regelmäßig auf den Durchgangsarztbericht abzustellen, in dem der Durchgangsarzt selbst die „Art der Erstversorgung (durch den D-Arzt)“ dokumentiert.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 19 | ID 44464321