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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Invaliditätsfeststellung: Fristgerechter Eintritt der Invalidität muss nicht bescheinigt werden

    | Die ärztliche Feststellung der Invalidität muss keine Aussage dazu enthalten, ob die Invalidität auch binnen der im Vertrag vorgesehenen Frist eingetreten ist. Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Saarbrücken. |

     

    Sachverhalt

    Der VN war am 22.1.16 bei Blitzeis gestürzt und auf die rechte Hand gefallen. Weil er nicht von einer schwerwiegenderen Verletzung ausgegangen war, war er zunächst nicht zu einem Arzt gegangen. Als die Beschwerden stärker wurden, suchte er am 21.3.16 erstmals den Orthopäden Dr. K. auf, der ihn sodann fortlaufend behandelte. Eine am 16.11.16 durchgeführte Operation brachte keine Besserung der Beschwerden. Der VN behauptet, dass es durch den Unfall zu einem Bänderriss im Handgelenk und einer sogenannten skapholunären Dissoziation gekommen sei. Aufgrund der hieraus resultierenden Schmerzen und der eingeschränkten Beweglichkeit bestehe eine Invalidität von 6/10 Handwert.

     

    Am 15.3.17 erstellte der behandelnde Orthopäde Dr. K. ein „Attest zur Vorlage bei der Unfallversicherung“. Darin heißt es wörtlich: „Bei dem Unfall vom 21.1.16 hat sich Herr B. eine Verletzung des rechten Handgelenks zugezogen. Hieraus resultiert ein Dauerschaden, der ab sofort auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet gutachterlich beurteilt werden kann.“