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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Nachweis der Invalidität bei Aktivierung oder Akzentuierung einer vorbestehenden Erkrankung

    | Steht als erster unfallbedingter Körperschaden kein eigenständiger Strukturschaden in Rede, sondern nur die Aktivierung oder Akzentuierung einer vorbestehenden Erkrankung (hier: Arthrose), so ist der Nachweis einer unfallbedingten Invalidität erst geführt, wenn die Kausalität des Unfallereignisses für die Aktivierung oder Akzentuierung im Sinne des § 286 ZPO erwiesen ist. Diese prozessual wichtige Frage traf das OLG Saarbrücken. |

     

    Sachverhalt

    Der VN war bei Blitzeis gestürzt und auf die rechte Hand gefallen. Weil er nicht von einer schwerwiegenderen Verletzung ausgegangen war, war er zunächst nicht zu einem Arzt gegangen. Als die Beschwerden stärker wurden, suchte er zwei Monate später einen Orthopäden auf, der ihn sodann fortlaufend behandelte. Der VN behauptet, dass es durch den Unfall zu einem Bänderriss im Handgelenk und einer sogenannten skapholunären Dissoziation gekommen sei. Aufgrund der hieraus resultierenden Schmerzen und der eingeschränkten Beweglichkeit bestehe eine Invalidität von 6/10 Handwert.

     

    Am 15.3.17 erstellte der behandelnde Orthopäde Dr. K. ein „Attest zur Vorlage bei der Unfallversicherung“. Darin heißt es wörtlich: „Bei dem Unfall vom 21.1.16 hat sich Herr B. eine Verletzung des rechten Handgelenks zugezogen. Hieraus resultiert ein Dauerschaden, der ab sofort auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet gutachterlich beurteilt werden kann.“