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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Invaliditätsgrad bei Versteifung im Handgelenk

    von RA Nikolaos Penteridis, FA Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht, Bad Lippspringe

    Ist eine Hand im Handgelenk versteift, so gilt im Rahmen der AUB 61 der für den Verlust maßgebliche Invaliditätsgrad (LG Paderborn 26.9.12, 3 O 202/12, n.rkr., Abruf-Nr. 123270).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Zwischen den Parteien besteht ein privater Unfallversicherungsvertrag. Es liegen die AUB 61 zugrunde. Das Handgelenk des Klägers ist nach einem Unfall vollständig versteift, der Rest der Handfunktionen sind unstreitig nicht beeinträchtigt. Hingegen besteht Streit, ob der Kläger Anspruch auf eine Invaliditätssumme nach einem Invaliditätsgrad von 55 Prozent hat.

     

    Der Kläger ist der Ansicht, dass dieses der Fall sei. Zwar sei in § 8 II Abs. 2 a) AUB 61 lediglich die Rede vom Verlust einer Hand im Handgelenk. Jedoch sei in § 8 II Abs. 3 AUB 61 geregelt, dass die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils den für den Verlust geltenden Satz nach sich ziehe. Weil die Hand im Handgelenk vollständig gebrauchsunfähig sei, müsse gemäß § 8 II Abs. 3 AUB 61 ein Invaliditätsgrad von 55 Prozent gelten. Aus dem Zusammenhang ergebe sich auch, dass die Hand im Handgelenk ein Körperteil im Sinne der AUB 61 sei. Jedenfalls müssten sich Unklarheiten in der Formulierung zulasten des VR auswirken (§ 305c Abs. 2 BGB).