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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Keine Fristversäumung des VN bei Gutachten-Auftrag des VR

    | Der VR kann sich nicht auf die Versäumung der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität berufen, wenn er nach der Meldung des VN von einem angeblichen Versicherungsfall den VN darüber informiert hat, dass er ein Sachverständigengutachten zum Bestehen von Invalidität und ihrer Unfallbedingtheit in Auftrag gegeben hat. |

     

    Hierauf wies das OLG Saarbrücken hin (13.3.13, 5 U 343/12, Abruf-Nr. 140578). Die Richter begründeten dies damit, dass der VN bei dem Hinweis des VR, ein ärztliches Gutachten - noch innerhalb der 15-Monatsfrist - einholen zu wollen, nicht weiter tätig werden müsse. Er habe keine Veranlassung zu der Annahme, er müsse sich gleichwohl seinerseits um eine fristgerechte Feststellung kümmern (s.a. BGH VersR 05, 639). Er darf sich unter solchen Umständen darauf verlassen, dass der VR die Leistung einer Invaliditätsentschädigung jedenfalls nicht wegen Versäumung der 15-Monatsfrist ablehnen werde.

     

    PRAXISHINWEIS | Will der VR das vermeiden, muss er der gegenläufigen Einschätzung des VN entgegenwirken und ihm (nochmals) einen ausdrücklichen hierauf bezogenen Hinweis erteilen. Der Anwalt des VN muss den bisherigen Schriftwechsel darauf prüfen, ob ein solcher Hinweis vorliegt.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 37 | ID 42540596