· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Psychoklausel schließt bestimmte Krankheitsbilder nicht automatisch aus
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
| Psychische Störungen, die eine organische, nicht notwendig hirnorganische Ursache haben, sind auch durch die Psychoklausel (Ziff. 5.2.6 AUB 2000) nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ist eine Zinsentscheidung vom Gericht übergangen worden, kann dieser Mangel mit dem Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO behoben werden. Ist die Zweiwochenfrist abgelaufen, kann die Klage in der mit anderen Gründen eingelegten Berufung erweitert oder eine neue Klage erhoben werden. So entschied es das OLG Celle (22.5.15, 8 U 199/14, Abruf-Nr. 145053 ). |
Sachverhalt
Der VN hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen (AUB 2000). Bei einem Motorradunfall hatte er sich schwer verletzt. Wegen der bei vollem Bewusstsein miterlebten außergewöhnlichen Bedrohung seines Lebens hat sich zu den Unfallfolgen ein posttraumatisches Belastungssyndrom entwickelt, das zu den Unfallfolgen beigetragen hat. Insoweit hat sich der VR wegen der vereinbarten Psychoklausel für leistungsfrei gehalten. Das LG sah das anders. Es hat der Klage (teilweise) entsprochen. Dabei hat es übersehen, über die beantragten Zinsen zu entscheiden. Die Berufung des VR ist erfolglos geblieben. Der VN hat seine Berufung auf die unberücksichtigt gebliebenen Zinsen beschränkt. Damit hatte er Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das OLG beruft sich auf die BGH-Rechtsprechung. Danach ist die Psychoklausel wirksam (VersR 04, 1039). Sie erfasst Gesundheitsschäden infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst u. Ä., erfolgen, als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen (BGH VersR 04, 1449). Damit werden dem VN die für den Versicherungsschutz vorausgesetzten Zusammenhänge zwischen den Gesundheitsschäden und ihren Ursachen deutlich.
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