· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Richtiger Sachvortrag: Hierauf müssen Sie bei einem Tod durch Ertrinken achten
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
(BGH 18.1.12, IV ZR 116/11, Abruf-Nr. 121898) |
Praxishinweis
Bei der Entscheidung handelt es sich um die Verwerfung der Revision gegen das in VK 11, 110 zustimmend besprochene Urteil des OLG Nürnberg vom 19.5.11. Auch höchstrichterlich ist nun entschieden:
- Gemäß § 1 III AUB 88 liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Der Anspruchsteller muss nachweisen, dass es einen Unfall in Gestalt des Todes durch Ertrinken gegeben hat. Er muss aber nicht die Ursachen und den Verlauf des Unfalls beweisen. Vielmehr genügt die Schilderung von Geschehensabläufen, die den Unfallbegriff der maßgeblichen Versicherungsbedingungen erfüllen. Für den Unfallbegriff kommt es allein auf das Ereignis an, das den Schaden unmittelbar ausgelöst hat, nicht auf dessen einzelne Ursachen, die nur im Rahmen der vom VR zu beweisenden Ausschlussklauseln eine Rolle spielen können. Unerheblich ist deshalb, ob es sich - wie vom Berufungsgericht in Erwägung gezogen - um einen Fall typischen oder atypischen Ertrinkens handelt.
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