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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    So ist das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis zu bestimmen

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Verletzt sich der VN einer Unfallversicherung bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt (BGH, 6.7.11, IV ZR 29/09, Abruf-Nr. 112704, Revisionsentscheidung zu OLG Celle VK 09, 74).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte sich beim Skifahren am Arm dauerhaft verletzt, als er einem aus seiner Sicht sich bedenklich nähernden anderen Skifahrer ausweichen wollte und dabei auf den Arm stürzte. Das OLG hat einen bedingungsgemäßen Unfall verneint, weil keine Einwirkung von außen vorliege: Weder habe der vorbeifahrende andere Skifahrer den VN berührt, noch sei der Sturz auf eine zur Vermeidung einer solchen Kollision notwendigen Ausweichbewegung zurückzuführen. Ein Sturz aufgrund einer ungeschickten Eigenbewegung sei nicht versichert.

     

    Der BGH hat die Kritik am OLG-Urteil (Lücke, VK 09, 74) jetzt in vollem Umfang bestätigt und das Urteil aufgehoben. Er führt aus: