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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Umfang der prozessualen Darlegungslast, wenn Teile des Sachvortrags widersprüchlich sind

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist (BGH 21.7.11, IV ZR 216/09, Abruf-Nr. 113530).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Bei dem VN wurden nach einem Verkehrsunfall ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine Schädelprellung diagnostiziert. Der Kläger behauptet, er habe bei dem Unfall ein Schleudertrauma mindestens zweiten Grades erlitten, bei dem auch das Flügelband des Kopfgelenks jedenfalls teilweise gerissen sei. Die hierdurch verursachte Instabilität der Halswirbelsäule im Zusammenhang mit weiteren Beschwerden habe zu einer vollständigen Invalidität geführt. Er verlangt eine Invaliditätsentschädigung sowie Krankentagegeld.

     

    LG und OLG haben die Klage weitestgehend abgewiesen. Das HWS-Schleudertrauma ersten Grades habe weder allein noch aufgrund gesundheitlicher Folgen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers geführt. Bei einem Schleudertrauma zweiten Grades müssten aber nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen Beschwerden wie Übelkeit, Schwindel oder Nackensteife innerhalb der ersten Stunde nach dem Unfall eintreten. Dies habe der VN aber nicht zeitnah, sondern erst im Widerspruch zu früheren Schilderungen spät im Prozess behauptet. Der VN habe keinen Grund für die Abweichung seines neuen Vortrags zu seinem bisherigen Vorbringen gegeben. Das Vorbringen sei deshalb zurückzuweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg.