· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Unfallfiktion bei erhöhter Kraftanstrengung: Alles klar?
von RA Marc O. Melzer, FA Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht, Bad Lippspringe
| Für den Unfallbegriff gibt es eine genaue Definition. Dennoch kommt es bei dem Tatbestandsmerkmal „von außen“ immer wieder zu Unstimmigkeiten. Der Beitrag zeigt die daraus resultierenden Folgen für die Auslegung von AUB und kommt zu einem VN-freundlichen Ergebnis. |
1. Unfalldefinition und körperinterner Vorgang
Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 178 Abs. 2 VVG). An einer Einwirkung „von außen“ fehlt es bei körperinternen (zumeist krankhaften oder degenerativen) Vorgängen, da diese gerade nicht von außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers kommen. Auf eine ggf. vorliegende innere Ursache kommt es hingegen nicht an, wenn es gerade dadurch zu einer Außenweltkollision gekommen ist.
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Es liegt ein Unfallereignis vor, wenn der Versicherte eine Gesundheitsschädigung durch einen Sturz erleidet, der seinerseits durch einen inneren organischen Vorgang (z.B. Ohnmacht) ausgelöst worden ist (OLG Saarbrücken VersR 04, 1544). |
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