· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Unter den Risikoausschluss für Heilbehandlungen fallen auch ärztliche Behandlungsfehler
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Der Risikoausschluss für Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen erfasst auch solche, die durch ärztliche Behandlungsfehler entstehen (OLG Saarbrücken 9.7.14, 5 U 89/13, Abruf-Nr. 145480). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die VN hatte beim VR eine Unfallzusatzversicherung abgeschlossen. Nach den Bedingungen (entsprechend Ziff. 5.2.3 AUB 2010) waren Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern die Heilmaßnahme nicht durch einen bedingungsgemäßen Unfall bedingt war.
Die VN musste sich wegen plötzlich aufgetretener Brustschmerzen in ein Krankenhaus begeben. Dort wurde eine Dissektion der thorakalen Aorta diagnostiziert. Bei der Operation wurde zunächst eine Stentprothese in das betroffene Gefäß gesetzt. Dabei verletzte der Arzt die Aterie. Deshalb wurde ein Bypass gelegt. In der Folgezeit kam es zu Wundheilungsstörungen und wiederholten Bypassverschlüssen, die schwere Durchblutungsstörungen im Bein verursachten. Das Bein musste letztlich amputiert werden.
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