· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Voraussetzungen für Abweichen vom Abfindungsvergleich
| Wurde zwischen VR und VN eine Vergleichs- bzw. Abfindungsvereinbarung getroffen, ist diese grundsätzlich bindend. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn infolge des Eintritts nicht vorhergesehener, die Schadens-höhe betreffender Umstände ein so krasses Missverhältnis zwischen Vergleichssumme und Schaden besteht, dass sich der VR auf den Vergleich mit Treu und Glauben schlechterdings nicht mehr berufen kann. |
So entschied das OLG Thüringen (6.7.11, 4 U 277/11, Abruf-Nr. 120644).
PRAXISHINWEIS | Will der Unfallgeschädigte von einem umfassenden, mit dem VR abgeschlossenen Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, sodass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden. |