· Fachbeitrag · Unfallversicherung
VR kann sich bei verspäteter ärztlicher Bescheinigung nicht immer auf Fristablauf berufen
von RiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
| Eine ärztliche Bescheinigung ist ausreichend, wenn sie Invalidität und als deren Ursache den Unfall bescheinigt. Ein Agent ist Auge und Ohr des VR. Wird ihm gegenüber ein Unfall und Invalidität behauptet, musste er schon nach altem Recht den VN über bedingungsgemäße Fristen belehren. Unterbleibt dies und wird der VN vom VR erst nach Fristablauf belehrt, kann sich der VR nicht auf Verspätung berufen. Dies gilt auch, wenn die ärztliche Feststellung erst sehr viel später erfolgt. So hat das OLG Hamburg geurteilt. |
Sachverhalt
Der VN unterhielt eine Unfallversicherung (AUB 2000). Als er einen unverhofft schwergängigen Wasserhahn im Außenbereich abdrehen wollte, verdrehte er sich das Bein und stürzte. Dabei wurde das linke Knie dauerhaft geschädigt. Dies wurde zunächst nicht erkannt. Vor Fristablauf für die ärztliche Feststellung fand eine Besprechung bei einem Agenten des VR statt. Dort erklärte der VN, sein Arzt sei der Meinung, dass der Unfall voraussichtlich dauerhafte Schäden verursachen werde. Dabei blieb es zunächst. Erst nach Fristablauf wurde die Schadenanzeige auf einem Formular des VR aufgenommen. Dies enthielt auch die übliche Fristenbelehrung. Der VR lehnte seine Eintrittspflicht ab. Es sei weder ein Unfall nachgewiesen noch seien die formellen Voraussetzungen für eine Invaliditätsentschädigung gegeben. Erst weitere zehn Monate später bestätigte auf Anfrage des VR der Arzt Dr. S. erstmalig, dass der Unfall voraussichtlich Dauerfolgen haben werde.
Entscheidungsgründe
Das LG hat die Klage des VN zurückgewiesen, mit der er eine Invaliditätsentschädigung verlangt hatte. Das OLG (21.1.16, 9 U 139/11, Abruf-Nr. 186110) hat nach Beweisaufnahme der Klage weitestgehend stattgegeben.
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