· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Winkt der BGH das Ende der Kürzungsmöglichkeit für degenerative Vorschäden durch?
| Das OLG Stuttgart hatte 2014 entschieden, dass der VR eine Invaliditätsentschädigung nicht wegen degenerativer Vorschäden kürzen kann, wenn diese vor dem Unfall weder behandlungsbedürftig waren, noch zu einer Funktionsbeeinträchtigung geführt haben ( VK 14, 208 ). Der BGH hat nun die Nichtzulassungsbeschwerde des VR zurückgewiesen. |
Entscheidungsgründe
Die Rechtssache hat nach dem Beschluss des BGH weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ZPO abgesehen (27.1.16, IV ZR 312/14, Abruf-Nr. 146437).
Damit hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Stuttgart ohne Begründung durch das zitierte Formular zurückgewiesen. Das überrascht. Das OLG Stuttgart ist nämlich nicht nur von der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats zum Vorliegen eines Gebrechens i.S.v. Ziff. 3 AUB (BGH VK 10, 6), sondern auch von der sich an die Entscheidung des BGH anschließenden tatrichterlichen Rechtsprechung und Literatur abgewichen. Darauf wurde bereits in VK 14, 209 hingewiesen. Auch wenn der BGH seinen Beschluss VK 10, 6 nunmehr für falsch oder für missverstanden hält, hätte es einer Entscheidung mit Gründen bedurft, um dies zu korrigieren oder klarzustellen.
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