· Fachbeitrag · Wegeunfall
Sturz an der Wohnungstür - auf die Richtung kommt es an
| Verletzt sich der Versicherte beim Durchschreiten der Außentür, so ist darauf abzustellen, wo und wann der Gesundheitsschaden eintritt. Unerheblich bleibt, wo und wann die Ursache für den Sturz bzw. die Verletzung gesetzt wurde. |
So entschied es das LSG Berlin-Brandenburg (20.9.12, L 2 U 3/12, Abruf-Nr. 130423) im Fall eines Mannes, der beim Verlassen seines Hauses mit dem Schuh zwischen Türschwelle und Hausausgangstür hängen geblieben war. Die automatisch schließende Tür hatte ihn dann zu Boden geworfen. Bei der Frage, ob dies ein Arbeitsunfall war, kommt es darauf an, wo und wann die Verletzung eingetreten ist. Der Verletzte befindet sich nämlich nur dann auf dem Weg zur Arbeit, wenn er bereits außerhalb des Wohnhauses ist.
Nach Ansicht des SG sei es unerheblich, dass der Sturz im häuslichen Bereich begonnen hatte, da der Versicherte sich erst beim Auffallen vor der Haustür verletzt habe. Es komme nicht darauf an, ob die Ursache des Sturzes noch im häuslichen Bereich gelegen habe.
PRAXISHINWEIS | Die richtige Argumentation hat dem Geschädigten hier die Anerkennung des Arbeitsunfalls gesichert. Weil die automatische Tür von innen nach außen schließt, hatte sie den Mann aus dem Haus gedrückt. Weil die Schließrichtung der Tür in diesem Fall verhinderte, dass der Mann zurück ins Haus fallen konnte, muss sich sein Knie bereits jenseits der Türschwelle befunden haben, als die Verletzung eintrat. Damit hat er seinen Unfall eindeutig nicht mehr im häuslichen Bereich, sondern auf dem Weg zur Arbeit erlitten. |