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  • 12.12.2023 · IWW-Abrufnummer 238698

    Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Beschluss vom 20.01.2023 – 10 Sa 642/22


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 29. Juni 2022 - 2 Ca 2/22 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

    Der Gegenstandswert wird auf 33.064,22 Euro festgesetzt.

    Gründe

    I.

    1

    Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge noch um die Wirksamkeit einer Kündigung, die allgemeine Feststellung, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestehe, die Feststellung von Schadensersatzansprüchen des Klägers, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers sowie dessen Weiterbeschäftigung bei Meidung einer monatlich zu zahlenden Entschädigung. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst Anträgen sowie der Würdigung, die jenes Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Celle vom 29. Juni 2022 (Bl. 62 bis 65 d.A.) Bezug genommen.

    2

    Das Urteil ist dem Kläger am 11. Juli 2022 zugestellt worden. Er hat am 11. August 2022 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung hat er am Montag, den 12. September 2022 per Telefax eingereicht und ihr Anlagen beigefügt, die Probleme bei der Übertragung durch besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) und eine Korrespondenz des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem sogenannten Servicedesk der Bundesnotarkammer ausweisen; wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 173 bis 179 d.A. Bezug genommen. Ebenfalls am 12. September 2022 hat er der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts fernmündlich erklärt, er habe seit vier Tagen Probleme mit seinem beA; seine Karte funktioniere nicht. Er hat angefragt, ob er die Berufungsbegründung per Telefax senden könne. Die Gerichtsangestellte B. hat ihm darauf mitgeteilt, er könne dies tun, und den Hinweis erteilt, er möge gleichzeitig dem Gericht mitteilen und glaubhaft darlegen, dass er seit Tagen Probleme mit seinem beA bzw. seiner Karte habe und aus diesem Grund die Berufungsbegründungsschrift nicht fristgerecht per beA habe einreichen können. Auf den Telefonvermerk Bl. 181 d.A. wird Bezug genommen. Ausweislich eines weiteren Telefonvermerks (Bl. 182 d.A.) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am selben Tage mit der Gerichtsangestellten R. telefoniert und den gleichen Sachverhalt geschildert. Frau R. hat ihm mitgeteilt, er solle die Berufungsbegründung per Telefax schicken und mitteilen bzw. glaubhaft machen, dass sein beA bzw. seine Signaturkarte nicht funktioniere; die entsprechenden "Hinweise" dazu möge er mitschicken. Am 13. September 2022 ist ein gerichtlicher Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung erfolgt. Er lautet auszugsweise: "Gemäß §§ 64 Abs. 7 , 46g Satz 1 , 3 , 4 ArbGG ist die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt zwar die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig; die vorübergehende Unmöglichkeit ist jedoch bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Berufungsbegründung enthält jedoch keinerlei Angaben dazu, weshalb die Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument vorübergehend nicht möglich gewesen sei. Erst recht fehlt es an einer Glaubhaftmachung".

    3

    Am 15. September 2022 hat der Klägervertreter die Berufungsbegründungsschrift per beA erneut eingereicht. Mit Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 207 bis 219 d.A.) hat er erklärt: Die Funktionstüchtigkeit des beA sei am 15. September 2022 wiederhergestellt worden. Vorsorglich werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Einreichung per Telefax sei ordnungsgemäß gewesen, weil der Einreichung durch beA ein vorübergehendes technisches Hindernis entgegengestanden habe. Dies sei durch Einreichung des Schriftverkehrs glaubhaft gemacht worden. Zusätzlich werde nunmehr durch den unterzeichneten Rechtsanwalt an Eides statt versichert, dass "der nunmehr über das elektronische Postfach eingereichte Schriftsatz mit der Berufungsbegründungsschrift 1 zu 1 übereinstimmt, was einer eigenständigen Darlegung und Versicherung im Sinne der Rechtsprechung entspricht". Der Schriftsatz schließt mit den Worten:

    4

    "Der Unterzeichner, Rechtsanwalt B., geboren am 20.3.1956, versichert hiermit nochmals an Eides statt unter Hinweis auf die bestehende Strafbarkeit bei Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung die Übereinstimmung 1 zu 1 der Berufungsbegründung vom 09./12. September 2022 per Fax und der nunmehr am 15. September 2022 über das elektronische Postfach eingereichten Berufungsbegründung.

    5

    Mangels entsprechender Mitteilung des Gerichts wird davon ausgegangen, dass die hiermit abgegebene anwaltliche Versicherung des Unterzeichners über diesen Zustand/Ablauf unter Hinweis auf die per Fax eingelegte Berufungsbegründung vom 09./12. September 2022 nebst E-Mail-Schriftverkehr mit dem Bea Support als Mittel der Glaubhaftmachung ausreichend ist uns als unverzüglich im Rechtssinne gilt - zumal der Hinweis den Unterzeichner erst am heutigen Tag erreicht hat.

    6

    Für eine kurzfristige Bestätigung der Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wäre der Unterzeichner dankbar.

    7

    Anlagen: Berufungsbegründung E-Mail-Schriftverkehr mit bea Support"

    II.

    8

    Die Berufung ist unzulässig. Die Frist für die Begründung der Berufung ( § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ) ist am 12. September 2022 abgelaufen. Sie wurde nicht durch den an jenem Tage per Telefax eingereichten Schriftsatz gewahrt. Der Kläger hat die vorübergehende technische Unmöglichkeit einer Übermittlung des Schriftsatzes auf elektronischem Wege nicht gemäß § 46g Satz 4 ArbGG glaubhaft gemacht.

    1.

    9

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war verpflichtet, die Berufungsbegründungsschrift als elektronisches Dokument beim Landesarbeitsgericht einzureichen, §§ 64 Abs. 7 , 46g Satz 1 , 3 , 4 ArbGG . Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; durch das niedrigschwellige Erfordernis, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung lediglich glaubhaft iSv. § 294 Abs. 1 ZPO machen zu müssen, was auch im Wege einer anwaltlichen Versicherung erfolgen kann, ist der Zugang zu effektivem Rechtsschutz nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Das trifft umso mehr zu, als die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung nicht nur bei Fehlern in der Sphäre des Gerichts oder Störungen des beA besteht, sondern auch dann, wenn die Ursache für die technische Unmöglichkeit, den Anforderungen des § 46g Satz 1 ArbGG zu genügen, in der Sphäre des Einreichenden liegt (BT-Drs. 17/12634 S. 27). Dies gilt jedoch nicht bei bloßen Bedienungsfehlern des Einreichenden ( BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 29 mwN).

    2.

    10

    Vorliegend fehlt es für eine wirksame Ersatzeinreichung iSd. § 46g Satz 3 ArbGG an der Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Störung nach § 46g Satz 4 ArbGG am 12. September 2022.

    a)

    11

    Nach § 46g Satz 4 ArbGG ist die technische Störung zusammen mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung einer technischen Störung iSd. § 46g Satz 3 ArbGG erfordert keinerlei Nachforschungen über deren Ursache bzw. ihren Entstehungsort, sondern knüpft rein formal und routinemäßig lediglich an das Vorliegen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen an. Verlangt wird die anwaltliche Versicherung einer technischen Störung ( BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 36; Oltmanns/Fuhlrott NZA 2020, 897, 898). Die Glaubhaftmachung ist stets erforderlich; sie ist nicht einmal dann entbehrlich, wenn die technische Störung des beA gerichtsbekannt bzw. offenkundig iSv. § 291 ZPO ist. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Bestimmung, welche die Beweisbedürftigkeit einer offenkundigen Tatsache entfallen lässt, gleichwohl in § 46g Satz 4 Halbs. 1 ArbGG den Nachweis einer technischen Störung durch die Wendung "ist ... glaubhaft zu machen" zwingend vorgesehen, obwohl er erkennen konnte, dass entsprechende Vorkommnisse auch offenkundig sein können. Auch in einem solchen Fall ist nicht ausgeschlossen, dass eine Ersatzeinreichung ausscheidet, weil die technische Störung nicht kausal für die gescheiterte Übermittlung als elektronisches Dokument ist. Das liegt nach Vorstellung des Gesetzgebers etwa dann vor, wenn der Einreicher die für eine solche Einreichung erforderlichen technischen Mittel nicht hat ( BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 39 unter Verweis auf BT-Drs. 17/12634 S. 28; Biallaß NJW 2023, 25, 27 mwN). Der Gesetzgeber hat darum das Erfordernis der Glaubhaftmachung ausnahmslos zur Voraussetzung für eine Ersatzeinreichung gemacht. Er hat diese Möglichkeit jedoch an keine besonderen Voraussetzungen wie Verschulden oder Entstehungsort der technischen Störung geknüpft, sondern lediglich bestimmt, dass diese Störung glaubhaft zu machen sei ( BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 39). Eine ohne Glaubhaftmachung erfolgte Ersatzeinreichung ist unwirksam (BGH 21. September 2021 - XII ZB 264/22 - Rn. 18; VGH München 2. Mai 2022 - 6 ZB 22.30401 - Rn. 8; Biallaß NJW 2023, 25, 27; Siegmund NJW 2021, 3617, 3618). Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 13. September 2022 ist der Kläger auf das Fehlen der erforderlichen Glaubhaftmachung hingewiesen worden.

    b)

    12

    Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, wegen einer vorübergehenden technischen Störung gehindert gewesen zu sein, die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument einzureichen.

    aa)

    13

    Zwar hat sein Prozessbevollmächtigter anwaltlich versichert, dass der von diesem nachträglich, also außerhalb der Berufungsbegründungsfrist, eingereichte Schriftsatz identisch mit demjenigen sei, den er am 12. September 2022 per Telefax übermittelt habe.

    bb)

    14

    Dies reicht jedoch nicht aus.

    (1)

    15

    Eine solche Glaubhaftmachung ist erforderlich, wenn zunächst ein elektronisches Dokument eingereicht wird, das für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist ( § 46c Abs. 6 ArbGG ). Vorliegend beruft sich der Kläger jedoch darauf, seinem Prozessbevollmächtigten sei es aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen, die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dieser Fall ist in § 46g ArbGG geregelt, dessen Satz 4 zwingend ("ist ... glaubhaft zu machen") vorschreibt, dass Gegenstand der Glaubhaftmachung die vorübergehende Unmöglichkeit ist.

    (2)

    16

    Der Klägervertreter hat jedoch nicht anwaltlich versichert oder auf andere Weise glaubhaft gemacht, dass ihm die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war.

    (a)

    17

    Er trägt bereits keinen entsprechenden Sachverhalt vor. Um dem Gericht zu ermöglichen, die Ursache der Unmöglichkeit, ein elektronisches Dokument einzureichen, nachzuvollziehen, ist eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände notwendig, die zu der vorübergehenden technischen Störung geführt haben ( BGH 21. September 2022 - XII ZB 264/22 - Rn. 15). Hieran fehlt es. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich aus den vom Kläger übersandten Anlagen das möglicherweise Passende herauszusuchen. Eine schriftsätzliche Darstellung der Geschehensabläufe ist aber nicht erfolgt.

    (b)

    18

    Abgesehen davon ergibt sich aus den eingereichten Anlagen wohl auch keine technische Störung, sondern nur das Versäumnis des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts, sich rechtzeitig um Ersatz für seine ablaufende Signaturkarte zu kümmern. Die Unmöglichkeit beruhte also nicht auf einer technischen Störung, sondern darauf, dass sich der Prozessbevollmächtigte selbst der für die Einreichung elektronischer Dokumente erforderlichen technischen Mittel begeben hatte.

    (c)

    19

    Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dies als technische Störung anzuerkennen wäre, weil die Glaubhaftmachung diese Umstände nicht umfasst. Wie bereits ausgeführt, beschränkt sich die abgegebene anwaltliche Versicherung eindeutig auf die inhaltliche Übereinstimmung des durch Telefax eingereichten Schriftsatzes mit demjenigen, der - verspätet - als elektronisches Dokument eingereicht worden ist. Zu einer vorübergehenden technischen Störung verhält sich die Versicherung hingegen nicht.

    c)

    20

    Die fernmündlichen Anfragen bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts führen zu keinem anderen Ergebnis.

    aa)

    21

    Erklärungen der Geschäftsstelle des Gerichts zu der Frage, ob eine ordnungsgemäße Einreichung vorliegt, sind ohne Belang, denn diese ist eine Frage der Zulässigkeit und von Amts wegen zu beachten (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 27 zu dem wortgleichen § 130d ZPO ).Die Entscheidung darüber, ob die Anforderungen des § 46g ArbGG erfüllt sind, obliegt dem zuständigen Spruchkörper des Gerichts und nicht der Geschäftsstelle ( BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 40). Im Übrigen ist von einem Rechtsanwalt zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über die aktuelle Rechtslage und den Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor Kurzem erfolgte Gesetzesänderung handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt, oder die Rechtslage offen ist, weil sie noch nicht höchstrichterlich geklärt ist ( BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 24, BAGE 172, 186).

    bb)

    22

    Abgesehen davon ergibt sich weder aus den Telefonvermerken noch aus dem Vorbringen des Klägers, dass die Geschäftsstelle dessen Prozessbevollmächtigtem bestätigt hätte, er habe die Berufungsbegründung per Telefax bereits ordnungsgemäß eingereicht.

    3.

    23

    Auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren.

    a)

    24

    Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Dabei steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich.

    b)

    25

    Die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist vorliegend nicht als unverschuldet anzusehen. Wie bereits ausgeführt, lässt der Kläger eine nachvollziehbare Schilderung der Geschehensabläufe vermissen, die zur verspäteten Einreichung der Berufungsbegründungsschrift als elektronisches Dokument führten. Erst recht sind diese Umstände nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, dass sich aus den eingereichten Unterlagen die Ursache ableiten ließe, so würde diese auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruhen: Es ist nicht ersichtlich, was diesen gehindert hätte, sich rechtzeitig um eine neue Signaturkarte zu kümmern. In seinem Schreiben an die Bundesnotarkammer vom 6. September 2022 (Bl. 216 d.A.) teilt er sogar selbst mit, dass ihm deren Schreiben vom 14. Juli 2022 bis dato, also nahezu zwei Monate lang, "aufgrund eines Büroversehens" nicht vorgelegt wurde.

    III.

    26

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

    IV.

    27

    Der Gegenstandswert beträgt drei Bruttomonatsentgelte für den Kündigungsschutzantrag, zwei weitere für die Anträge auf Entfernung der beiden Abmahnungen sowie je ein weiteres Bruttomonatsentgelt für die Anträge auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht und auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

    V.

    28

    Gründe, die Revisionsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht. Gegen diesen Beschluss ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben ( § 77 ArbGG ).

    Vorschriften§§ 64 Abs. 7, 46g Satz 1, 3, 4 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 46g Satz 4 ArbGG, § 294 Abs. 1 ZPO, § 46g Satz 1 ArbGG, § 46g Satz 3 ArbGG, § 291 ZPO, § 46g Satz 4 Halbs. 1 ArbGG, § 46c Abs. 6 ArbGG, § 46g ArbGG, § 233 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 77 ArbGG