· Fachbeitrag · Deckungsschutz
Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Deckungsschutz hat für Rechtsanwälte eine enorme wirtschaftliche Bedeutung. Das AG Siegburg hat diesbezüglich jetzt eine für Anwälte wichtige Entscheidung getroffen. Danach ist für die Abwehr eines anwaltlichen Honoraranspruchs im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG im Rahmen des schuldrechtlichen Versicherungsschutzes Deckungsschutz zu gewähren. Das gilt auch, wenn in dem zugrunde liegenden Verfahren Versicherungsschutz ausgeschlossen war. |
Sachverhalt
Mandant M begehrte Deckungsschutz für Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem FamG. Rechtsanwalt R hatte M zunächst in einem Scheidungsverfahren vertreten und ihm unter dem 18.4.18 seine Schlussrechnung erteilt. Das sich daraus ergebende Honorar hatte er mit vereinnahmtem Fremdgeld verrechnet. M hatte dann den Anwalt aufgefordert, das einbehaltene Fremdgeld auszuzahlen, da dieses zweckbestimmt sei. Abgesehen davon stehe dem Anwalt kein Vergütungsanspruch zu, da er im Scheidungsverfahren widerstreitende Interessen vertreten habe. Der zugrunde liegende Anwaltsvertrag sei damit gemäß § 134 BGB, § 43a Abs. 4 BRAO nichtig geworden, sodass M keine Vergütung schulde.
Nach rechtskräftiger Verurteilung hat R das einbehaltene Fremdgeld ausgezahlt. Anschließend hat er unter dem 13.12.18 wegen seiner vermeintlichen Honoraransprüche vor dem FamG die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG beantragt. Für die Abwehr dieses Vergütungsanspruchs im Verfahren nach § 11 RVG beantragte der M Deckungsschutz bei seinem Rechtsschutz-VR. Das hat dieser abgelehnt, weil es sich um eine Familiensache handele, für die kein Versicherungsschutz bestehe. Zudem sei der M im Dezember 2018 nicht mehr versichert gewesen, da das Versicherungsverhältnis am 6.9.18 ausgelaufen sei. Das AG hat den Rechtsschutz-VR verurteilt, zu zahlen (AG Siegburg 8.1.20, 104 C 12/19, Abruf-Nr. 213627).
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