· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Auf diesen Zeitpunkt ist für den Rechtsschutzfall bei Arzthaftpflichtansprüchen abzustellen
| Wurde ein Schädiger rechtskräftig verurteilt, sämtliche künftigen immateriellen und materiellen Ansprüche zu erstatten, ergibt sich aus seiner Weigerung, weitere geltend gemachte Ansprüche zu erfüllen, kein neuer Rechtsschutzfall. Für den Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalls ist weiterhin auf die ursprüngliche schädigende Handlung abzustellen. |
Sachverhalt
Der VN erlitt durch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung im April 2003 einen körperlichen Schaden. Der Behandlungsfehler wurde durch Urteil in 2010 dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt. Der VN wirft dem Arzt nun vor, durch die Behandlung in 2003 einen weiteren materiellen Schaden erlitten zu haben, der erst 2012 entstanden ist. Diesen will er nun klageweise geltend machen. Sein Rechtsschutz-VR verweigert die Deckungszusage. Der VR beruft sich darauf, dass der Rechtsschutzvertrag 2006 beendet wurde. Der in 2012 entstandene Schaden liege daher in nichtversicherter Zeit.
Das LG verurteilte den VR, dem VN bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.
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