· Fachbeitrag · Deckungszusage
Erstattungspflicht des VN für Rechtsschutzkosten bei Arglist beim Abschluss eines BUZ-Vertrags?
von RA Nikolaos Penteridis, FA Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht, Bad Lippspringe
| Rechtsschutz-VR gehen zunehmend dazu über, schriftliche Deckungszusagen im Zusammenhang mit Versicherungsfällen aus dem BUZ-Bereich (Anfechtung des VR wegen vermeintlicher arglistiger Täuschung) unter den Rückforderungsvorbehalt gemäß § ARB 2000 bzw. ARB 2008 zu stellen. Gleichwohl sind Rückforderungen nicht immer rechtmäßig. |
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Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen, soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom VN vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der VN zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der VR für ihn erbracht hat. |
Einige VR haben diese Klausel angepasst. So heißt es z.B. bei der ARAG:
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