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  • · Nachricht · Gütliche Einigung

    So leicht kann sich der Rechtsschutzversicherer nicht herausreden

    | Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des VN liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner bestand. |

     

    Der BGH stärkt damit die Möglichkeiten der gütlichen außergerichtlichen Einigung (19.12.12, IV ZR 213/11, Abruf-Nr. 130301). Der VR muss nach den Rechtsschutzbedingungen regelmäßig nicht die Kosten tragen, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom VN angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Einen ausführlichen Beitrag zu dieser Entscheidung finden Sie in der März-Ausgabe von Versicherung und Recht kompakt.
    Quelle: ID 38138500